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Wie die Familie derer von Bünau einst in den Besitz von Prossen gekommen ist

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  Süsse S. 231.

Es hat sich der ehemalige Erbbesitzer des jetzo hochgräfl. Thunschen Hauses, Rudolph von Bünau, als er nebst andern protestantischen Herren seines Glaubens wegen in Böhmen nicht mehr hat unberuhigt bleiben können, im J. 1630 dahin entschließen müssen, Tetschen und zugleich überhaupt das Böhmerland zu verlassen. Deswegen hat er sich mit seiner Familie auf ein Schiff begeben und ist den Elbstrom herabgefahren und hat dabei den Entschluß gefaßt, daß, wo das Schiff an den meißnischen Elbufern sich ohne besondere Mühe ans Land legen würde, da wolle er es für einen göttlichen Wink ansehen, daß er hier seine künftige Wohnung zum Genuß der evangelischen Religionsfreiheit aufschlagen wolle.

Worauf es denn geschehen, daß sein Schifflein an den Ufern des Dorfes Prossen bei Königstein sich von selbst fest an das Land gelegt und also gleichsam vor Anker gegangen sei. Der Herr von Bünau, solches für göttliche Schickung haltend, ist alsobald ans Land gestiegen und hat dem damaligen Besitzer des Schlosses, Hans Ranisch, sein Schicksal erzählt und seinen Wunsch zu erkennen gegeben, sich hier anzukaufen, worauf dieser sich auch bereitwillig gefunden habe, ihm zur Erfüllung seines Gelübdes behilflich zu sein und ihm seine Besitzung zu verkaufen.

Rudolph von Bünau hat also das Schloß und Rittergut Prossen im J. 1630 gekauft und ist allda 1654 verstorben, woraus sich von selbst ergiebt, daß eine andere Sage, welche erzählt, diese Begebenheit habe sich an den Pillnitzer Schloßufern ereignet, auf nichts beruht.

Quelle: Johann Georg Theodor Grässe: Der Sagenschatz des Königreichs Sachsen, Band 1. Schönfeld, Dresden 1874


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In und bei diesem Dorfe giebt es ein Sprichwort: Häring weiß es, womit man etwas Unmögliches oder Unergründliches bezeichnen will. Dasselbe rührt von dem sogenannten Propheten Christian Heering aus diesem Dorfe her, dessen Prophezeihungen bekannt gemacht sind von Süsse, Umständliche Nachrichten von dem Proßner Manne, Chr. H. Lpzg. 1772. 8.