Der Sühnestein von Sonnewalde

Im Jahre 1595 verstarb ein in einem Dorfe der Gegend Sonnewalde ansässig gewesener Lehnsbauer. Derselbe hinterließ einen Sohn mit Vornamen Hieronymus als einzigen Lebenserben. Bald nach dem Tode dieses vorgenannten Bauern kam der in die Fremde gegangene und als verschollen angesehene Bruder des Erblassers in die Heimat zurück. Er fand seinen Neffen im Besitz des Lehnshofes, an den er glaubte Forderungen zu haben, deren Begleichung er verlangte.

Es kam hierüber zu ernsten Zerwürfnissen zwischen Onkel und Neffen, so daß das Gericht, das sich damals in Sonnewalde befand, zur Schlichtung der Erbstreitigkeiten angerufen wurde. Als beide Parteien dicht vor dem Kirchhainer Tore der damals befestigten Stadt Sonnewalde zusammentrafen, um gemeinsam zur Gerichtsstelle zu gehen, gerieten sie wiederum in Streit, bei dem der jähzornige Neffe Hieronymus seinen Onkel durch zwei Stiche mit dem Brotmesser tödete.

In solch schweren Kriminalfällen war es in der Niederlausitz früher üblich, die höchste Gerichtstafel, die einmal monatlich in Dresden tagte, um eine Sentenz anzugeben.

Diese Gerichtstafel entschied im Monat September 1595: „Hat Inquisit bekennt und gestanden, daß er Hieronymus X. seines Vaters Brudern, als er nach Sonnewalde gehen und ihm, den Gefangenen, verklagen wollte, nachgefolget und Ihm mit seinem Brost Messer zweene Stiche zum Herzen, davon er alsbald gestorben, zugefüget. Da nun der Entleibte gewiß und in Wahrheit todt aufgefunden worden und der Gefangene würde auf seinem Bekenntnüß vor Gericht freywillig verharren oder deß sonsten wie recht überwiesen, so möchte er von wegen solcher begangenen und bekannten Mordthat lebendig zur Freymbstatt geschleifft und folgends mit dem Schwerdte vom Leben zum Tode gestrafft werden“

Das Urteil fiel der Sentenz gemäß aus, es wurde vollzogen und zur Erinnerung an die Jähzornstat ein Denkstein am Tatorte errichtet.

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