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Der Doppelgänger zu Wiesenthal

  Flader, Wiesenthälisches Ehrengedächtniß. Waldenb. 1719. 8. S. 108 sq.

Im Jahre 1709 ist ein churfürstlicher Geleitseinnehmer1), Namens A. L., in gewissen Angelegenheiten verreist; da er nun wenigstens zwanzig Meilen von Hause aus entfernt ist, so sieht sein damaliges Hausmädchen, da sie am Abend gegen 5 Uhr von ihrer Frau in ihre Schlafkammer geschickt wird, ihn von ohngefähr in seinem Bette liegen und meint, er sei ohne ihr Wissen nach Hause zurückgekehrt. Sie fragt also die Frau: „ist der Herr nach Hause gekommen?“ Diese antwortet aber: „Du wirst ihn ja sehen.“ Daher hat sie sich weiter nicht darum gekümmert. Nachdem nun die Frau selbst des Nachts gegen 12 Uhr schlafen geht, erblickt diese ihn ebenfalls in ihrem Bette, da er sich denn gerührt, daß es davon geknistert und das Bett ein wenig von sich geschlagen.

Welches sie bewegt, daß sie unten um das Bett herumgegangen und ihn angeredet hat: „ei, mein Kind, wie bist Du denn hier? Hast Du mich doch erschreckt!“ Da er denn die Beine hinaus geschlagen, aus dem Bette gefahren und unter das Dach, so sich in der Schlafkammer findet, gekrochen, auch daselbst plötzlich verschwunden ist. Die Frau hat sich nun zwar in’s Bett gelegt, aber vor großem Schreck die ganze Nacht nicht schlafen können, weil sie nicht gewußt, wie es zugehe, daß sie ihren Mann, der so viele Meilen entfernt war, habe sehen können. Sie hat aber fleißig gebetet, der Herr wolle sie vor Anfechtung bewahren.

Als ihr Mann nun wieder nach Hause gekommen, hat er erzählt, er sei an jenem Tage gerade bei einem Jäger gewesen, der ihn sehr wohl tractirt und mit Braten, Kuchen und Wein bestens bewirthet, da habe er immer an seine Frau gedacht und gewünscht, daß sie solches auch mit genießen möge.

Quelle: Johann Georg Theodor Grässe: Der Sagenschatz des Königreichs Sachsen, Band 1. Schönfeld, Dresden 1874, Seite 430


1)
Anmerkung Sagenwiki: Das Geleitrecht war eine Begleitung von Reisenden oder Gegenständen, die der Inhaber des Rechts (Geleitherr) innerhalb eines bestimmten Territoriums oder für bestimmte Wegstrecken gewährte.